Satzung der Westfälischen Theologiestudierendenschaft (WT)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  • 1 Mitgliedschaft

Die Westfälische Theologiestudierendenschaft (WT) besteht aus allen Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) bis zum erfolgreichen Abschluss des ersten theologischen Examens.

 

  • 2 Sitz der WT

Sitz der WT ist das Landeskirchenamt Bielefeld (LKA), Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld.

 

  • 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Abbruch des Theologiestudiums
  2. Eintragung in die Liste der Theologiestudierenden einer anderen Landeskirche
  3. Erfolgreiches Bestehen des ersten theologischen Examens
  • 4 Zweck der WT

Die WT im Sinne der Satzung beschäftigt sich mit allen sie betreffenden Fragen, insbesondere solchen, die sich auf die theologische Ausbildung beziehen.

 

  • 5 Organe der WT

Die WT bildet folgende Organe:

  1. Gesamtkonvent (GeK)
  2. Vorstand der Westfälischen Theologiestudierendenschaft (VWT)
  3. Erweiterter Vorstand (EV)
  4. Ortskonvente an den Hochschulorten
  • 6 Beschlussfähigkeit

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, wenn Termin und Ort zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben wurden und mindestens drei Mitglieder des entsprechenden Organs anwesend sind, sofern nicht andere Bestimmungen gelten.

 

  • 7 Beschlussfassung

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen gelten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  • 8 Sorgfaltspflicht

Der VWT, der EV, der GeK und die Ortskonventsvorstände (OKV) haben den Schriftverkehr, Beschlussprotokolle und Kassenführungsunterlagen geordnet aufzubewahren und ihren Nachfolgern/innen zu übergeben. 

  • 9 Haftung

Jedes Mitglied haftet unbeschränkt für die von ihm/ihr im Namen der WT eingegangenen Verbindlichkeiten. 

  • 10 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des GeK erfolgen.

II. DIE ORGANE DER WT

II.1 DER GESAMTKONVENT (GeK)

  • 11 Mitglieder des GeK

Mitglieder des GeK sind insbesondere der VWT, der EV, die OKV und alle interessierten Mitglieder der WT.Anträge und Resolutionsvorschläge können von jedem Mitglied des GeK eingebracht werden.

  • 12 Vorsitz

Den Vorsitz im GeK führt der VWT.

  • 13 Zusammentreten

Der GeK tagt in der Regel dreimal im Jahr. Findet eine Theologiestudierendentagung statt, tagt der GeK einmal im Rahmen derselben. Ein GeK tagt innerhalb von 14 Tagen vor der Landessynode der EKvW. Der Präsesbericht soll im Rahmen dessen vom Vorstand vorgestellt werden. Der verbliebene GeK kann frei gelegt werden.

  • 14 Aufgaben des GeK
  1. Der GeK unterstützt den VWT und den EV bei seinen Aufgaben, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der WT.
  2. Der GeK wählt und kontrolliert den VWT und den EV.
  3. Der GeK beauftragt ein Mitglied des VWT, die WT gegenüber Banken und Kreditinstituten zu vertreten und die Konten der WT zu führen.
  4. Der GeK beauftragt zweimal im Jahr zwei Kassenprüfer/innen zur Prüfung der Finanzen.
  5. Der GeK erteilt dem VWT und dem EV die Entlastung.
  6. Der GeK beschließt Satzungsänderungen.
  7. Der GeK beschließt Resolutionen.
  8. Der GeK entscheidet über Beschlussanträge im Sinne des § 4.
  9. Der GeK kann mit einfacher Mehrheit Personen für Aufgaben und Gremienvertretungen wählen, die nicht vom VWT oder vom EV wahrgenommen werden. Diese halten Kontakt zum VWT und zum GeK und berichten im Rechenschaftsbericht des VWT über ihre Arbeit. Ihre Amtszeit ist in der Regel nicht begrenzt und endet durch Abwahl oder Rücktritt.
  10. Der GeK im Rahmen der Theotagung bestimmt das Thema der nächsten Theotagung.

 

  • 15 Konstituierung des GeK
  1. Zum GeK wird mindestens zwei Wochen im Voraus vom VWT eingeladen. Eine außerordentliche Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 30 Mitglieder aus drei Ortskonventen oder der VWT es verlangen.
  2. Der GeK ist beschlussfähig, wenn Termin und Ort mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben wurden.
  3. Der GeK tagt nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zu bestimmten Punkten oder für die Dauer des gesamten GeK durch die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten zugelassen werden. Davon ausgenommen ist die Einladung des Ausbildungsdezernenten/der Ausbildungsdezernentin zum GeK im Rahmen der Theotagung und eines Mitglieds des Ausbildungsdezernates zum GeK vor der Synode.
  • 16 Sitzung des GeK
  1. Die Tagesordnung des GeK muss vom VWT spätestens am Tag vor dem GeK der WT zugänglich gemacht werden und kann vom GeK abgeändert werden.
  2. Der GeK beauftragt einen Protokollanten/eine Protokollantin.
  3. Jedes anwesende Mitglied der WT hat eine Stimme.

 

  • 17 Abstimmungen und Wahlen
  1. Der GeK wählt nur an seiner Sitzung im Rahmen der Theotagung und an seiner Sitzung 14 Tage vor Beginn der Landessynode.
  2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen der Mitglieder des GeK. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen.

II.2 DER VORSTAND DER WESTFÄLISCHEN THEOLOGIESTUDIERENDEN-SCHAFT (VWT)

  • 18 Zusammensetzung

Der VWT soll aus drei Mitgliedern bestehen, die gleichberechtigt sind.

  • 19 Wahl des Vorstandes
  1. In jedem Semester sollte nach Möglichkeiten ein Vorstandsmitglied vom GeK gewählt werden. Die Wahl im Anschluss an die Theologiestudierendentagung gilt als Wahl des folgenden Sommersemesters. Für die Wahl zum VWT benötigen die Kandidaten/Kandidatinnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.
  2. Die Amtszeit endet nach drei Semestern. Wiederwahl ist in der Regel nicht möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit um ein Semester verlängert werden. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Mitglieds des VWT erfolgt Neuwahl.
  3. Tritt der gesamte VWT gleichzeitig zurück, führt er die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen VWT kommissarisch weiter. Diese Wahl findet auf einem einzuberufenden außerordentlichen GeK innerhalb von vier Wochen statt, sollte in dieser Zeit kein regulärer GeK tagen. In diesem Falle sind die OKV, der EV und das LKA umgehend zu informieren.

 

  • 20 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des VWT
  1. Der VWT vertritt die WT gegenüber dem LKA und der Öffentlichkeit. Ein Mitglied des VWT vertritt die WT gegenüber Banken und Kreditinstituten und führt die Konten der WT.
  2. Der VWT regelt seine Aufgabenverteilung intern. Er kann Aufgaben in Rücksprache mit dem GeK delegieren.
  3. Der VWT kann im Namen der WT Stellung zu anstehenden Fragen beziehen. Dieses Recht ist mit der Pflicht verbunden, die Stellungnahme vor der WT zu verantworten.
  4. Der VWT hat zweimal im Jahr der WT einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  5. Der VWT lädt zu den Sitzungen des GeK ein und führt den Vorsitz.
  6. Ein Protokoll über den GeK ist der WT zugänglich zu machen.
  7. Der VWT koordiniert die Arbeit der WT und ihrer Organe.
  8. Der VWT vertritt die WT in den in § 22 genannten Organe mithilfe vom EV und delegierten Mitgliedern. Näheres regeln §§ 22 und 23.
  9. Der VWT hat für die Koordination der Theologiestudierendentagungen und die Organisation der Examenstagung zu sorgen. Er kann die Aufgaben an von dem GeK zu wählende Personen delegieren. Näheres regeln §§ 22 und 23.
  10. Der VWT informiert die WT regelmäßig über seine Arbeit.
  11. Der VWT regelt die Verteilung der seitens der EKvW an die WT gewährten Semestergelder.
  • 21 Abwahl

Die Abwahl einzelner oder aller Mitglieder des VWT durch einen GeK mit einfacher Mehrheit ist vorzeitig möglich.

II.3 DER ERWEITERTE VORSTAND (EV)

  • 22 Wahl der Mitglieder des EV
  1. Die Vertreter/ Vertreterinnen im Studierendenrat Evangelische Theologie (SETh), im Rat der Vikarinnen und Vikare (RaV), im Pfarrverein, die Koordinatoren/Koordinatorinnen von Examens- und Theologiestudierendentagung und der Webmaster/die Webmasterin bilden den EV.
  2. Die Wahlen des EV finden, wenn möglich, während des GeK im Rahmen der Theotagung statt. Die Mitglieder des EV werden vom GeK einzeln gewählt. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel zwei Semester. Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl zum EV benötigen die Kandidaten/Kandidatinnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen, im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.
  3. Sollten Vertreter/Vertreterinnen und Stellvertreter/Stellvertreterinnen eines EV-Organs zur selben Zeit ausscheiden, übernimmt der VWT für die Zeit bis zur nächsten EV-Wahl die freiwerdende Aufgabe.
  • 23 Aufgaben und Rechte der Mitglieder des EV

Die Mitglieder des EV vertreten die WT innerhalb ihres Aufgabenbereiches und legen zusammen mit dem VWT gegenüber dem GeK Rechenschaft ab. Sie informieren den VWT nach Gremienkontakten über die Entwicklung und arbeiten im GeK mit. Sie sind verpflichtet, dem GeK zu berichten; dies soll persönlich oder durch einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin passieren. Sollte das nicht möglich sein, muss ein schriftlicher Bericht mindestens 24 Stunden vor jedem GeK eingereicht werden.


II.4 DIE ORTSKONVENTE AN DEN HOCHSCHULORTEN

  • 24 Der Ortskonvent

Die westfälischen Theologiestudierenden jeden Hochschulortes können ab zwei Personen einen Ortskonvent bilden. Der Konvent nimmt die Aufgaben der WT am Hochschulort wahr und hält Verbindung mit dem VWT und dem LKA.

  • 25 Der Ortskonventsvorstand (OKV)

Der Konvent wählt aus seiner Mitte mindestens ein Mitglied in der Regel für zwei Semester als OKV. Die Wahl ist unverzüglich durch den OKV dem VWT und dem LKA anzuzeigen.

  • 26 Rechte des OKV

Der OKV vertritt den Ortskonvent. Finanzielle Verpflichtungen darf er nur bis zur Höhe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingehen. Für darüber hinausgehende Verbindlichkeiten haftet der OKV persönlich.

  • 27 Pflichten des OKV
  1. Der OKV ruft mindestens einmal im Semester einen Ortskonvent ein. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern bei Konventen bis neun Mitgliedern beziehungsweise fünf Mitgliedern bei größeren Konventen muss der OKV innerhalb von 14 Tagen einen Ortskonvent einberufen.
  2. Der OKV ist verpflichtet, dem GeK persönlich oder durch einen Vertreter/eine Vertreterin oder in schriftlicher Form mindestens 24 Stunden vor jedem GeK Bericht zu erstatten.
  3. Der OKV hat seine jeweilige Anschrift und Bankverbindung dem VWT und dem LKA mitzuteilen.
  4. Der OKV sollte im GeK mitarbeiten.
  5. Der OKV ist verpflichtet, dem Ortskonvent sämtliche ihn betreffenden Informationen zugänglich zu machen.
  • 28 Kasse des Ortskonventes

Der OKV hat jedes Semester vor dem Ortskonvent und dem VWT Rechenschaft über die Kassenführung abzulegen.Die Kasse wird vor einer Übergabe an einen nächsten OKV geprüft.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • 29 Abweichung

Im Einzelfall kann von der Satzung abgewichen werden, wenn auf diese Abweichung hingewiesen wird und kein Widerspruch vom GeK erfolgt.

  • 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der VV am 09. November 2019 unter Vorbehalt redaktioneller Änderungen in Kraft. Sämtliche früheren Satzungen treten damit außer Kraft.

Download der Satzung hier.

Verantwortich für den Inhalt der Webseite:

Vorstand der Westfälischen Theologiestudierendenschaft

Landeskirchenamt Bielefeld

Altstädter Kirchplatz 5

33602 Bielefeld

vorstand[at]gesamtkonvent.de

Bei Fragen und Anmerkungen zur Webseite: webmaster[at]gesamtkonvent.de

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